Beschuldigtenvernehmung

Sind Sie als Beschuldigte oder Beschuldigter vorgeladen oder wegen des Verdachts einer Straftat festgenommen worden, wird man versuchen, Sie – förmlich – zu vernehmen und/oder auf sonstigem Weg Informationen von Ihnen zu erlangen. Dies kann häufig mit mißverständlichen oder falschen Belehrungen und Ratschlägen einher gehen (Es ist doch nur zu Ihrem Besten! usw.).

Wichtig: Beschuldigte haben das uneingeschränkte Recht zu schweigen, d.h. bis auf die Angabe der Personalien (Name, Geburtsdatum) gar nichts zu sagen, und zwar sowohl bei der Polizei als auch bei Staatsanwaltschaft oder Gericht.

Wir raten allen, die vorgeladen oder festgenommen sind, von diesem Recht umfassend Gebrauch zu machen und sämtliche Auskünfte außer zu den eigenen Personalien zu verweigern, bis sie mit einer Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt des Vertrauens Rücksprache nehmen konnten. Mißtrauen Sie Vorschlägen der Polizeibeamten zur Auswahl einer anwaltlichen Vertretung!

Alles was Sie sagen, kann später in einem Prozess gegen Sie verwandt werden. Es ist also völlig unerheblich, ob Sie Angaben nur im Gespräch, auf spontane Fragen oder in einer förmlichen Vernehmung machen oder ob Sie eine Vernehmungsniederschrift unterschreiben oder nicht. Über alles was Sie sagen, wird ein Vermerk gefertigt, der später in einer Verhandlung verlesen oder durch Befragung der Beamten eingeführt werden kann. Und nur wer gar nichts sagt, kann nicht mißverstanden werden!

Polizeibeamte, die mit Ihnen reden, haben ein Vernehmungsinteresse; sie sind nicht Ihr Beistand oder Freund und Helfer.


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