Strafvollstreckung und Strafvollzug

Strafverteidigung endet nicht mit Schluss der Hauptverhandlung oder Rechtskraft des Urteils. Strafverteidigung findet auch in Vollzug und Vollstreckung statt.

Denn: Oft wichtiger als das genaue Strafmaß sind die tatsächliche Vollstreckungsdauer und oder Art und Form der Vollstreckung. Weiterhin gibt es zahlreiche Einwirkungsmöglichkeiten.

Für Verurteilte macht es einen riesigen Unterschied, ob die erkannte Strafe im offenen oder geschlossenen Vollzug zu verbüßen ist, ob Ausgang und Urlaub gewährt werden oder aber die Strafe ohne solche Lockerungen vollstreckt wird. Wer im offenen Vollzug untergebracht ist, hat die Möglichkeit, tagsüber gegen normalen Lohn seiner Arbeit außerhalb des Vollzugs nachzugehen, darüber hinaus genau bemessenen Anspruch auf Urlaubstage außerhalb der Anstalt. Wer im geschlossenen Vollzug einsitzt, dem bleibt oft tagein, tagaus allein die verschlossene Zelle ohne Freizeit- oder Arbeitsmöglichkeiten.

Bewährung, offener und geschlossener Vollzug

Genauso ist von Bedeutung, ob die Strafe in ihrer Gänze vollstreckt oder aber nach zwei Dritteln oder gar der Hälfte der Strafzeit zur Bewährung ausgesetzt wird. In Deutschland verurteilte Staatsangehörige anderer Staaten haben oft die Möglichkeit, zur heimatnahen Vollstreckung in ihr Herkunftsland überstellt zu werden. Nach § 456 a StPO ist zudem bei Vorliegen einer Ausweisungsverfügung die Chance einer Haftentlassung und Abschiebung bereits zum Halbstrafenzeitpunkt eröffnet.

Und auch bei der Ausgestaltung des Vollzugs haben Gefangene Rechte, die die Verteidigung wirksam für sie wahrnehmen kann.

Wir sind auf die Verteidigung in Strafvollzugs- und Strafvollstreckungssachen spezialisiert und verteidigen Sie gern und engagiert auch nach der Hauptverhandlung.


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