Inhaftierung

Ihre Rechte im Falle einer Inhaftierung.

Besuche bei Untersuchungsgefangenen Gefangenen steht in der Untersuchungshaft im Regelfall 2x im Monat für 30 Minuten Besuch zu. Ein Besuch ist in der Regel nur mit einer Besuchserlaubnis möglich. Diese erteilt die ermittelnde Staatsanwaltschaft, beziehungsweise das Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat. Mit dem Aktenzeichen des Haftbefehls wenden Sie sich an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft und beantragen die Erteilung einer Besuchserlaubnis. Dann sollten Sie mit der JVA, in der der/die Gefangene einsitzt, telefonischen Kontakt aufnehmen und einen Besuchstermin vereinbaren.

Für den Fall von regelmäßigen Besuchen bei dem Inhaftierten empfiehlt sich der Antrag auf eine Dauerbesuchserlaubnis.

Für den Besuch in der JVA benötigen Sie ein gültiges Personaldokument (Personalausweis oder Reisepass, Aufenthaltsgestattung/Duldung mit Lichtbild)

Besuche werden optisch und meistens auch akustisch überwacht. Spricht der Angeklagte nicht Deutsch und ist deshalb zur Besuchsüberwachung ein Dolmetscher notwendig, hat die Staatskasse die Kosten zu tragen.

Post für Untersuchungsgefangene

Die Post Untersuchungsgefangener unterliegt der Kontrolle. Jeder Brief wird vom Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft gelesen. Wegen dieser Postkontrolle müssen Sie mit einer entsprechenden Verzögerung beim Postweg rechnen.

Auf Briefen an Gefangene werden als Anschrift der Name und die Adresse der Haftanstalt eingetragen.

Pakete für Inhaftierte

Gefangene dürfen auf Antrag Pakete erhalten. Hierzu erhalten die Inhaftierten eine Paketmarke, die sie an den Paketabsender übermitteln.

Weitere Informationen zum Paketverkehr finden sich auf den entsprechenden Homepages der jeweiligen JVAen.

Geld für Inhaftierte

Um Inhaftierten Geld zukommen zu lassen, müssen Sie dieses auf das Konto der jeweiligen JVA überweisen. Genauere Informationen sowie die Kontonummer der jeweiligen Haftanstalt erhalten Sie auf den jeweiligen Homepages.


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