Betäubungsmittelstrafrecht

Betäubungsmittelsachen umfassen sämtliche Straftaten, die im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln stehen, die in den Anlagen zum BtMG gelistet sind und für die keine Erlaubnis zum Erwerb, zum Besitz usw. bestehen.

Gerade weil in Betäubungsmittelverfahren oft hohe Strafen drohen, und auch die nebenstrafrechtlichen Folgen für die Betroffenen von massiver Auswirkung sein können, insbesondere für den beruflichen weiteren Werdegang, ist eine kenntnisreiche und engagierte Verteidigung von Beginn an erforderlich. Nur so kann abgeschätzt werden, welche Strafe im einzelnen im Falle einer Verurteilung drohen könnte, als auch ist sichergestellt, dass spezielle Kenntnisse und Erfahrung in der Verteidigung in BtM-Sachen vorhanden sind, um zum Beispiel Beweisverwertungsverbote geltend zu machen, die dazu führen, dass bestimmte Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden nicht verwertet werden dürfen.

Therapie statt Strafe

Die §§ 35 und 37 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) eröffnen die Möglichkeit, dass Drogenabhängige, wenn sie sich einer Therapie unterziehen, nicht angeklagt oder verurteilt werden (§ 37 BtMG) oder nach einer Verurteilung, statt die Strafe abzusitzen, eine Drogentherapie zu absolvieren (§ 35 BtMG).

Strafzurückstellung

Voraussetzung für eine Strafzurückstellung nach § 35 BtMG ist,

- dass die Strafe oder der zu verbüßende Rest der Strafe nicht mehr als zwei Jahre beträgt,

- sich aus dem Urteil oder anderen Tatsachen ergibt, dass die Taten auf einer Betäubungsmittelabhängigkeit beruhen,

- es eine Kostenzusage für die Durchführung der Therapie gibt,

- die Aufnahmezusage einer Therapieeinrichtung vorliegt und

- eine Entbindung der Therapieeinrichtung von der Schweigepflicht erteilt wird.

Sind diese Bedingungen erfüllt, kann die Vollstreckung der Strafe zugunsten der Therapie zurückgestellt werden. Zuständig für die Entscheidung ist die Staatsanwaltschaft, in Jugendstrafsachen das Gericht, dort ist der Antrag auf Strafzurückstellung anzubringen.

Ambulante oder stationäre Therapie

Grundsätzlich erfolgt eine Strafzurückstellung nur zur Durchführung einer stationären Therapie. In Ausnahmefällen kann sie jedoch auch bei einer geeigneten ambulanten Therapie in Betracht kommen.

Nach § 36 BtMG wird bei Durchführung einer stationären Therapie die Therapiezeit auf die Strafzeit angerechnet, bis 2/3 der Strafe als verbüßt gelten. Das letzte Drittel kann nicht angerechnet werden. Ist die Therapie erfolgreich beendet, wird regelmäßig der Rest der Strafe unter Auflagen zur Bewährung ausgesetzt.

Abbruch oder Nichtantritt

Wird die Therapie abgebrochen oder gar nicht erst angetreten, erfolgt zumeist ein Widerruf der Strafzurückstellung mit der Folge, dass erneut die Strafe zu verbüßen ist (und ggfs. ein Haftbefehl ergeht). Möglicherweise kann eine Strafzurückstellung jedoch auch erneut erfolgen, wenn ein Therapieplatz zur Verfügung steht.

Strafzurückstellung

Auch wenn mehrere Strafen zur Vollstreckung anstehen, die zusammen mehr als zwei Jahre betragen, deren zu verbüßender Rest jedoch für sich genommen jeweils zwei Jahre nicht überschreitet, ist grundsätzlich eine Strafzurückstellung möglich. Die Staatsanwaltschaft wird sich in diesen Fällen mit einer Strafzurückstellung allerdings schwerer tun und ggfs. auf einer vorherigen Vollstreckung eines Teils der Strafen bestehen.

Wichtig ist in jedem Fall, dass, wer eine Therapie machen will, eine für ihn geeignete Therapieeinrichtung findet und sich auf die Therapie vorbereitet. Sonst sind Therapieabbruch und erneute Strafvollstreckung vorprogrammiert. Bei der Vorbereitung der Therapie und der Auswahl der Therapiestelle hilft die Drogenberatung.

Für die Beantragung der Kostenzusage ist zumeist die Erstellung eines sog. Sozialberichts erforderlich. Dies kann man nicht selbst machen. Auch hier helfen Drogenberatungsstellen oder ambulante Therapieeinrichtungen, die wir gerne vermitteln.

Kronzeugenregelung, § 31 BtMG

Angeklagten in BtM-Verfahren wird gerne bereits in Anhörungen und Befragungen der Strafverfolgungsbehörden die Kronzeugenregelung strafmildernd angeboten.

Die Kronzeugenregelung des § 31 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) besagt, dass eine wegen einer Betäubungsmittelstraftat beschuldigte Person dann mit einer erheblichen Strafrahmenmilderung und Strafmilderung rechnen kann, wenn sie die Tat, die ihr zur Last gelegt wird, über ihren eigenen Tatbeitrag hinaus aufdeckt oder andere Betäubungsmittelstraftaten bekannt macht oder verhindert.

Kritik an der Kronzeugenregelung

In der Praxis bedeutet dies zumeist die Offenbarung von Mittätern (Auftraggeber, Hinterleute etc.). Deren Identifizierung muss zur Überzeugung des entscheidenden Gerichts feststehen, es reichen keine nicht überprüfbaren oder völlig vagen Angaben. Die Vorschrift ist rechtspolitisch stark umstritten. Sie belohnt den Denunzianten. Gerade im Betäubungsmittelbereich und bei Drogenabhängigen besteht die erhöhte Gefahr von Falschbelastungen zur Rettung der eigenen Haut. Entsprechend gering ist oft der Beweiswert solcher unter dem Eindruck des § 31 BtMG erzielter Aussagen.

Vorteile der Kronzeugenregelung

Gleichwohl muss die Verteidigung im Interesse des Mandanten auch mit den Möglichkeiten arbeiten, die diese Vorschrift eröffnet. Sie muss allerdings zugleich den Beschuldigten besonders sorgfältig auf die Gefahren und Risiken aufmerksam machen, die mit der Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung einhergeht, und entsprechend seriös und zurückhaltend beraten.

Tatsache ist, dass manche Gerichte eine Aufklärungshilfe mit deutlichen Strafnachlässen belohnen. Tatsache ist aber auch, dass für manchen Beschuldigten mit seiner Aussage nicht Schluß ist. Er begibt sich in eine verstärkte Abhängigkeit von Ermittlungs- und Strafvollstreckungsbehörden und muss sich oft einem endlosen Marathon weiterer Zeugenaussagen in späteren Strafverfahren gegen die benannten Personen unterziehen. Tatsache ist schließlich, dass eine „Kronzeugenaussage“ häufig auch eine reale Gefährdung für den Beschuldigten und seine Angehörigen bedeuten kann.

Entscheidungsfindung

Dies alles muss ernsthaft und kenntnisreich abgewogen und mit Ihnen erörtert werden. Der § 31 BtMG eignet sich nicht für unüberlegte Schnellschüsse, zugleich ist aber oft eine schnelle Entscheidung notwendig, wenn z.B. der Kurier eines Drogenschmuggels überlegt, ob er den Empfänger nennt und ggf. bei einer Scheinübergabe mitmacht.

In den Fällen der Aufklärungshilfe trifft die Verteidigung besondere Verantwortung auch im weiteren Verlauf des Verfahrens. Es muss einen intensiver Kontakt mit den Ermittlungsbehörden gehalten werden, um den „Aufklärungserfolg“ sicherzustellen. Vor allem ist nach nachhaltig darauf hinzuwirken, dass sich der in Aussicht gestellte sich auch tatsächlich realisiert und kein leeres Versprechen der Ermittlungsbehörden bleibt. Oft wird in den Urteilsgründen nämlich von einer Strafmilderung gesprochen, die sich in der tatsächlich ausgeworfenen Strafe beim besten Willen nicht erkennen läßt.


© 2024 Anwaltsbüro Bonn H9 / Kontakt