Zeugenvernehmung

Im Falle einer Vorladung zur Zeugenvernehmung kann Ihnen unter Umständen ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen. Dies bedeutet, dass zu einem Beweisthema nicht ausgesagt werden muss. Das Einfachste zuerst: Gar nichts sagen muss man, wenn man selbst in einem Ermittlungs-, Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens beschuldigt ist. Nie und nirgendwo und auch dann nicht, wenn die Vernehmung angeblich nur einen Mitbeschuldigten betrifft. Nachteile ergeben sich für Sie nicht.

Bestimmte Berufsgruppen

Zeugnisverweigerungsrechte gibt es weiterhin für bestimmte Berufsgruppen. Rechtsanwält*innen, Ärzt*innen, Geistliche, Journalist*innen, Drogenberater*innen und eingeschränkt auch Sozialarbeiter*innen brauchen über solche Tatsachen nicht auszusagen, die ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut oder bekannt geworden sind. Es korrespondiert eine entsprechende gesetzliche Schweigepflicht dieser Berufsgruppen. Wenn sie von der Schweigepflicht entbunden sind, müssen sie aussagen.

Verwandte

Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben ferner Verwandte oder nahe Angehörige von Beschuldigten (Eltern, Kinder, Ehegatten, Verlobte, Onkel und Tanten ersten Grades). Zeugen brauchen in Verfahren, die sich gegen einen solchen Angehörigen richten, gar nichts zu sagen.

Welcher Verwandtschaftsgrad noch, und welcher nicht mehr zur Zeugnisverweigerung berechtigt, ist für den Laien oft nicht einfach zu erkennen. Fragen Sie Ihren Rechtsbeistand!

Das Zeugnisverweigerungsrecht und damit der Verwandtschaftstatus müssen glaubhaft gemacht werden. Notfalls sollten Sie entsprechende Papiere vorlegen. Ein Verlöbnis liegt bei einem ernsthaften Eheversprechen vor. Hier sollten beide Verlobte übereinstimmend die Einzelheiten des Verlöbnisses kennen und mitteilen können.

Auskunftsverweigerungsrecht

Ein Auskunftsverweigerungsrecht berechtigt dazu, nur zu bestimmten Themen und auf einzelne Fragen die Antwort zu verweigern.

Ob und in welchem Umfang ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht, zählt zu den schwierigsten Fragen eines Strafprozesses und ist regelmäßig zwischen den Prozeßbeteiligten heftig umstritten. Wollen Sie im Hinblick auf ein angenommenes Auskunftsverweigerungsrecht Angaben verweigern, sollten Sie sich immer vorher anwaltlich beraten lassen. Oft wird Ihnen vom Gericht auf Ihren Antrag hin Ihre Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt auch als Zeugenbeistand beigeordnet, so dass die Staatskasse die Kosten für den Zeugenbeistand trägt.

Oft kann Ihre anwaltliche Vertretung im Gespräch mit der zuständigen Richterin oder Richter für Sie schon vorab klären, ob Sie aussagen müssen oder nicht. Und oft kann das dazu führen, dass Sie zu einer Vernehmung gar nicht mehr erst erscheinen müssen, wenn Ihr Zeugenbeistand für Sie erklärt, dass Sie von Ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen werden.

Grundsätzlich gilt: Wer von einem Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen will, der muss dies klipp und klar sagen! Auf keinen Fall dürfen Sie als Angehöriger oder weil Sie zur Auskunftsverweigerung berechtigt sind, unvollständig oder falsch aussagen.


Rechten und Pflichten im Falle einer Zeugenvernehmung

Zeuge zu sein, ist eine nicht einfache und oft undankbare Rolle. Zeugen haben viele Pflichten, aber auch Rechte. Das wichtigste Recht für Zeuginnen und Zeugen ist: Sie können sich immer, auch während der Aussage, einer anwaltlichen Vertretung durch einen Zeugenbeistand bedienen!

Zeuginnen und Zeugen brauchen bei der Polizei (dem Zoll, der Steuerfahndung...) weder zu erscheinen, noch auszusagen. Zum Erscheinen zwingen kann die Polizei Zeugen nur, wenn die Staatsanwaltschaft dies ausdrücklich anordnet und der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.

Im Falle einer Zeugenaussage muss die Wahrheit gesagt werden. Sie dürfen nichts weglassen, nichts hinzufügen und müssen immer versuchen, sich korrekt zu erinnern.

Andernfalls kann man sich mannigfaltig selbst strafbar machen: Wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher Falschaussage, Meineid, Strafvereitelung, falscher Verdächtigung oder Vortäuschung einer Straftat.

Bei einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vernehmung oder einer Vernehmung in der Hauptverhandlung müssen Zeugen grundsätzlich aussagen. In bestimmten Fällen stehen dem Zeugen allerdings die oben beschriebenen Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrechte zu.

Wird die Aussage trotz einer angeordneten richterlichen Vernehmung oder in der Hauptverhandlung unberechtigt verweigert, so können Zwangsmaßnahmen angedroht oder durchgesetzt werden (Ordnungsgeld/Ordnungshaft).

Es kommt vor, dass Prozessbeteiligte (Richterin, Staatsanwalt, Verteidigerin, Nebenklagevertretung) den Zeugen durch ihr Verhalten irritieren oder in die Enge zu treiben suchen. Bewahren Sie die Ruhe und bemühen Sie sich, die Wahrheit zu sagen! Alles andere kann verhängnisvoll sein. Und: Wenn Sie nicht mehr durchblicken sollten, ziehen Sie besser einen Zeugenbeistand zu Rate.



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