Jugendstrafverfahren

Jugendliche sind ab 14 Jahren strafmündig und können strafrechtlich belangt werden. Sind Jugendliche und ihre Eltern mit einem Strafverfahren und den damit verbundenen Strafverfolgungsmaßnahmen (Vorladung zur Vernehmung, Durchsuchung, erkennungsdienstliche Behandlung durch die Polizei etc.) konfrontiert, entstehen bei den Betroffenen oftmals erhebliche Unsicherheiten und Zukunftsängste.

Frühzeitige anwaltliche Hilfe baut nicht nur Ängste ab, sondern kann oft auch zu einer schnellen Verfahrenseinstellung führen. Die meisten Jugendstrafverfahren werden vor Anklageerhebung und ohne Hauptverhandlung durch Einstellung abgeschlossen.

Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Das gegen Jugendliche im Alter von 14 – 18 Jahren und Heranwachsende im Alter von 18 – 21 Jahren gerichtete Jugendstrafverfahren unterliegt besonderen Regeln.

Verfahrensrechtliche Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens erfordern spezielle Kenntnisse.

Beispielsweise:

    • Spezielle Zuständigkeit von Jugendgerichten
    • Beschränkte Rechtsmittel
    • Sonderstellung Heranwachsender
    • Beteiligung der Jugendämter in Gestalt der Jugendgerichtshilfe
    • Differenziertes Sanktionensystem
    • Nicht öffentliche Hauptverhandlung gegen Jugendliche
    • Eingeschränkte Nebenklage in Verfahren gegen Jugendliche

Auch wenn das Jugendstrafrecht in einem besonderen Maße vom Erziehungsgedanken bestimmt ist, bedarf es einer konsequenten, an der Unschuldsvermutung orientierten Verteidigung.


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