Pflichtverteidigung

In vielen Fällen ist im Strafverfahren die Mitwirkung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers gesetzlich vorgeschrieben (notwendige Verteidigung). Sind Beschuldigte noch unverteidigt, so hat das Gericht eine Pflichtverteidigerin oder einen Pflichtverteidiger beizuordnen, die dieselben Rechte und Pflichten wie die Wahlverteidigung hat.

Eine anwaltliche Verteidigung ist notwendig, wenn

  • ein Verbrechen (Mindeststrafe ein Jahr) angeklagt ist,
  • die Hauptverhandlung vor dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet,
  • der Beschuldigte zur Entscheidung über Haft oder Unterbringung dem Richter vorgeführt werden soll oder 
  • er sich in Haft oder Unterbringung befindet,
  • bedeutsame richterliche Vernehmungen anstehen,
  • nur eine eingeschränkte Verteidigungsfähigkeit vorliegt,
  • schwierige Rechtsfragen geklärt werden müssen,
  • eine umfassende Beweisaufnahme notwendig ist oder
  • konkret mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu rechnen ist. Hierbei sind auch drohende Bewährungswiderrufe zu berücksichtigen.

Zeitpunkt der Beiordnung

In bestimmten Konstellationen, insbesondere im Falle einer Inhaftierung oder richterlichen Vernehmung erfolgt eine Beiordnung bereits im Ermittlungsverfahren, ansonsten spätestens nach Anklageerhebung. 

Auswahl der Pflichtverteidigung

In jedem Fall haben Beschuldigte die Möglichkeit, sich selber ihre Verteidigerin oder ihren Verteidiger auszuwählen. Diese sind beizuordnen wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen. 

Oft können Beschuldigte spontan keine Verteidigung benennen oder sie ist nicht in der Lage, sofort zu erscheinen. Dann wird vom Gericht eine von dort ausgewählte Verteidigerin oder Verteidiger beigeordnet. In einem solchen Fall haben Sie das Recht innerhalb einer Frist von drei Wochen die Beiordnung einer von Ihnen ausgewählten Verteidigerin oder Verteidiger zu verlangen. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Wechsel in der Pflichtverteidigung nur noch unter bestimmten, engeren Voraussetzungen möglich.

Grundsätzlich gilt: Wird die Pflichtverteidigung vom Gericht ausgewählt, lässt sich die Gefahr nicht von der Hand weisen, dass von dort aus eine „bequeme" Verteidigung bevorzugt wird und es besteht das Risiko, dass die gerichtlich ausgewählte Verteidigung notwendige Konflikte scheut, um auch weiterhin in die „Gunst" einer Beiordnung zu kommen. 

In jedem Fall gilt: machen Sie sich schlau über Ihre Verteidigung. den beigeordneten  Rechtsanwalt. Werden Ihre dringendsten rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten nicht rechtzeitig und zuverlässig geregelt, dann schauen Sie sich nach einer vertrauenswürdigen Verteidigung um. 

Erfahren Sie, dass gegen Sie ein Strafverfahren anhängig ist, sollten Sie sich sofort selbst um eine Verteidigerin oder Verteidiger Ihres Vertrauens bemühen. Diese können dann auch abklären, ob dies die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung gegeben sind. 

Wir sind dazu bereit


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